Zum ersten Mal unmittelbar förderberechtigt
Selbstständige waren bei Riester außen vor, sofern sie nicht zufällig rentenversicherungspflichtig waren. Ab dem 1. Januar 2027 sind zwei Gruppen unmittelbar förderberechtigt, die es vorher nicht waren.
Gewerbetreibende und Freiberufler
Wer Einkünfte nach § 15 des Einkommensteuergesetzes erzielt, also aus einem Gewerbebetrieb, oder nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, also aus freiberuflicher und ähnlicher Tätigkeit, und eine Steuererklärung abgegeben hat, ist unmittelbar förderberechtigt.
Pflichtmitglieder im Versorgungswerk
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Rechtsanwältinnen, Steuerberater, Architekten und Ingenieure: Wer pflichtversichert in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, bekommt die Förderung ab 2027 ebenfalls. Das war vorher ausgeschlossen.
Was das praktisch heißt
Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag im Jahr sind das 540 Euro Grundzulage, also 30 Prozent Förderquote auf den geförderten Beitrag, dazu der Sonderausgabenabzug. Mit zwei Kindern und 300 Euro Eigenbeitrag liegt die Quote sogar bei 250 Prozent. Diese Beträge stehen fest, unabhängig davon, wie sich die Anlage entwickelt.
Sind Sie förderberechtigt?
Ob Sie ab 2027 Zulagen bekommen, hängt an Ihrer Einkunftsart, nicht an Ihrer Branche. Fünf Fragen, das Ergebnis steht sofort da. Kontaktdaten brauchen wir dafür nicht.
Beantworten Sie die Fragen, dann steht das Ergebnis hier.
Nach diesen Angaben sind Sie förderberechtigt.
Ihnen stehen ab 2027 dieselben Zulagen zu wie Arbeitnehmern: bis zu 540 Euro Grundzulage im Jahr, dazu bis zu 300 Euro je Kind.
- über Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, § 15 beziehungsweise § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG
- über Ihre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
- über Ihre Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk
Die Steuererklärung muss die Einkünfte für das Beitragsjahr ausweisen. Ohne sie fließt keine Zulage.
Für den Weg über das Versorgungswerk müssen Sie dort bis zum Ablauf des Beitragsjahres in die Datenübermittlung einwilligen, schriftlich oder elektronisch. Fehlt sie, gibt es für dieses Jahr keine Zulage.
Das hängt an einem Punkt, den wir kurz klären.
Eine Ihrer Angaben entscheidet über die Förderung, und Sie haben sie als unklar markiert. Meist genügt ein Blick in den letzten Steuerbescheid oder in den Sozialversicherungsstatus.
- über Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, § 15 beziehungsweise § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG
- über Ihre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
- über Ihre Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk
Die Steuererklärung muss die Einkünfte für das Beitragsjahr ausweisen. Ohne sie fließt keine Zulage.
Für den Weg über das Versorgungswerk müssen Sie dort bis zum Ablauf des Beitragsjahres in die Datenübermittlung einwilligen, schriftlich oder elektronisch. Fehlt sie, gibt es für dieses Jahr keine Zulage.
Nach diesen Angaben greift die Zulage bei Ihnen nicht.
Das trifft häufig beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Rentenversicherungspflicht. Geförderte Altersvorsorge läuft dann über die Basisrente. Was das im Vergleich bedeutet, rechnen wir Ihnen durch.
- über Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, § 15 beziehungsweise § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG
- über Ihre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
- über Ihre Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk
Die Steuererklärung muss die Einkünfte für das Beitragsjahr ausweisen. Ohne sie fließt keine Zulage.
Für den Weg über das Versorgungswerk müssen Sie dort bis zum Ablauf des Beitragsjahres in die Datenübermittlung einwilligen, schriftlich oder elektronisch. Fehlt sie, gibt es für dieses Jahr keine Zulage.
Bei Ihrem Alter kommt es auf den Einzelfall an.
Für neue geförderte Beiträge gibt es eine Altersgrenze. Ob bei Ihnen noch Zulagen fließen und ob sich ein Vertrag dann noch lohnt, klären wir im Gespräch.
- über Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, § 15 beziehungsweise § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG
- über Ihre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
- über Ihre Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk
Die Steuererklärung muss die Einkünfte für das Beitragsjahr ausweisen. Ohne sie fließt keine Zulage.
Für den Weg über das Versorgungswerk müssen Sie dort bis zum Ablauf des Beitragsjahres in die Datenübermittlung einwilligen, schriftlich oder elektronisch. Fehlt sie, gibt es für dieses Jahr keine Zulage.
Dieser Check ordnet Ihre Angaben den gesetzlichen Fällen zu. Er ist keine steuerliche Beratung und keine verbindliche Auskunft über Ihre Förderberechtigung. Über die Zulage entscheidet die Zentrale Zulagenstelle, über die steuerliche Behandlung berät Ihr Steuerberater. Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz, gültig ab 1. Januar 2027.
Der Check läuft vollständig in Ihrem Browser. Ihre Antworten werden nicht an uns übertragen und nicht gespeichert.
Was der Staat dazugibt
Für Sie gelten dieselben Beträge wie für Angestellte und Beamte. Der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr ist ein Festbetrag und hängt nicht von Ihrem Gewinn ab. Das ist für schwankende Einkommen der entscheidende Punkt.
In einem schwachen Jahr zahlen Sie 120 Euro und behalten die Förderfähigkeit. In einem guten Jahr zahlen Sie bis zu 6.840 Euro ein. Und wenn gar nichts geht: Jeder zertifizierte Vertrag muss Ihnen erlauben, ihn ruhen zu lassen. Damit lässt sich der Vertrag an ein schwankendes Einkommen anpassen.
Zwei Kosteneigenschaften kommen dazu, und beide helfen gerade dann, wenn sich Ihre Lage noch ändern kann. Abschlusskosten müssen über die gesamte Ansparphase verteilt werden, sie werden also nicht mehr in den ersten Jahren abgezogen. Und ein Anbieterwechsel ist ab fünf Jahren beim abgebenden Anbieter kostenfrei, der aufnehmende darf höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale berechnen. Wer sich mit 34 entscheidet, ist damit nicht bis 67 gebunden.
Unverbindliche Beispielrechnung nach dem Altersvorsorgereformgesetz, Stand 14.09.2026. Sie zeigt ausschließlich die staatlichen Zulagen, keine Wertentwicklung und keinen Steuervorteil. Der Sonderausgabenabzug kommt je nach Steuersatz hinzu, das rechnen wir im Gespräch durch.
Der Rechner ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Zulagen zustehen, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Zur steuerlichen Behandlung berät Ihr Steuerberater.
Der Rechner läuft vollständig in Ihrem Browser. Ihre Eingaben in den Rechner werden nicht an uns übertragen und nicht gespeichert.
Depot oder Rürup?
Die häufigste Frage in diesem Zusammenhang, und sie stellt sich erst seit dieser Reform, weil es vorher nichts abzuwägen gab. Beide sind gefördert, beide sind Altersvorsorge, und sie unterscheiden sich an genau den Stellen, die im Zweifel wehtun: beim Zugriff auf das Geld und bei der Frage, was passiert, wenn sich Ihre Lebensplanung ändert.
| Worauf es ankommt | Basisrente (Rürup) | Gefördertes Depot |
|---|---|---|
| Förderung | Sonderausgabenabzug, keine Zulagen | Zulagen plus Sonderausgabenabzug |
| Wie viel wirkt | sehr hohe Abzugsbeträge, wirkt über den Steuersatz | bis 1.800 Euro gefördert, wirkt auch ohne hohen Steuersatz |
| Kapital auf einen Schlag | ausgeschlossen | einmalig bis zu 30 Prozent möglich |
| Auszahlung | nur als lebenslange Rente | Rente oder Auszahlplan bis mindestens 85 |
| Frühester Beginn | je nach Vertrag, meist ab 62 | ab 65, spätestens ab 70 |
| Kündbar oder übertragbar | nicht kündbar, nicht beleihbar, nicht vererbbar ohne Zusatz | Anbieterwechsel möglich, ab fünf Jahren beim abgebenden Anbieter kostenfrei |
| Für Wohneigentum nutzbar | nein | ja, über den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag |
| Schutz in der Grundsicherung | geschützt | geschützt, Freibetrag 100 Euro plus 30 Prozent, höchstens 281,50 Euro |
Was Sie jetzt tun können
Fünf Punkte, und davon betrifft der erste alle, die in einem Versorgungswerk sind.
Selbst-Check: Ihr Anlegerprofil
Garantie oder Chance, wie viel Schwankung, welcher Zeithorizont: Diese Fragen gehören zu jeder Beratung über Altersvorsorge. Beantworten Sie sie vorab in Ruhe und speichern Sie das Ergebnis als PDF oder schicken Sie es uns. Wir melden uns dann und besprechen es mit Ihnen.
Einmal durchrechnen, bevor 2027 beginnt
Wir sehen uns Versorgungswerk, Steuerbescheid und vorhandene Verträge gemeinsam an und sagen Ihnen, welcher Weg für Sie mehr bringt. Nichts hochladen: Bringen Sie die Unterlagen zum Termin mit. Das Gespräch ist kostenlos und endet mit einer Einschätzung, nicht mit einem Antrag.
Kurz nachfragen
Passt das auf Ihren Betrieb?
Zwei Sätze genügen. Wir lesen mit, was auf dieser Seite steht, und antworten innerhalb eines Werktages — ohne dass Sie dafür einen Termin buchen müssen.
- Antwort von einem Menschen, nicht aus dem Textbaustein
- Kein Vertrag, keine Unterlagen, kein Rückruf-Zwang
- Lieber sprechen? +49 3744 43997 70
Altersvorsorgedepot für Selbstständige und Freiberufler