Geschäftsführerhaftung GmbH

Die Grundnorm

§ 43 GmbHG verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

Ein Satz, der harmlos klingt und die schärfste Haftung des deutschen Wirtschaftsrechts trägt. Wer diese Sorgfalt verletzt, haftet der Gesellschaft auf Schadensersatz – persönlich, unbeschränkt, mit dem gesamten Privatvermögen. Schon bei leichter Fahrlässigkeit. Eine versäumte Frist genügt.

01

Keine Arbeitnehmererleichterung

Angestellte haften bei betrieblich veranlasster Tätigkeit nur eingeschränkt und der Höhe nach begrenzt. Für Organe gilt das nicht. Der Geschäftsführer steht rechtlich auf der anderen Seite – ohne die Milderungen, die für seine eigenen Mitarbeiter selbstverständlich sind.

02

Die Beweislast ist umgekehrt

Nicht die Gesellschaft muss beweisen, dass Sie falsch gehandelt haben. Sie müssen beweisen, dass Sie sorgfältig gehandelt haben – oft Jahre später, aus einer Erinnerung heraus und mit unvollständigen Unterlagen. Das ist in der Praxis die härteste Hürde überhaupt.

03

Gesamtschuldnerisch

Mehrere Geschäftsführer haften nebeneinander. Auch für das Ressort, das Sie nie betreut haben, wenn Sie Ihre Überwachungspflicht verletzt haben. Ressortaufteilung entlastet – sie befreit nicht.

Innen und außen

Wer Sie in Anspruch nimmt – und auf welcher Grundlage.

Rund 70 bis 80 % aller Fälle sind Innenhaftung: Die eigene Gesellschaft nimmt ihren Geschäftsführer in Regress, häufig vertreten durch Gesellschafter oder einen Insolvenzverwalter. Der Rest kommt von außen – und stützt sich dann auf eigene Normen.

01

Steuern · § 69 AO

Werden Steuern nicht abgeführt, haftet der Geschäftsführer dem Finanzamt persönlich – und zwar auch nach der Insolvenz der Gesellschaft. Diese Haftung trifft Sie unmittelbar, ohne Umweg über die GmbH.

02

Sozialabgaben · § 266a StGB

Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen ist eine Straftat und zugleich ein Schutzgesetz im Sinne des Deliktsrechts. Daraus folgt ein zivilrechtlicher Anspruch – auch ohne Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und dem Anspruchsteller.

03

Insolvenzreife · §§ 15a, 15b InsO

Die Antragspflicht steht in § 15a InsO, die Ersatzpflicht für Zahlungen nach Insolvenzreife in § 15b InsO. Der früher hier einschlägige § 64 GmbHG ist seit dem 1. Januar 2021 aufgehoben – wer noch mit ihm argumentiert, arbeitet mit veraltetem Recht.

Zeit

Fünf Jahre – und sie beginnen nicht, wenn der Fehler auffällt.

Ansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer verjähren nach § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren. Bei der AG und bei Finanzdienstleistern sind es zehn (§ 93 Abs. 6 AktG). Maßgeblich ist die Entstehung des Anspruchs, nicht seine Entdeckung. Wer heute ausscheidet, kann in vier Jahren noch Post bekommen – zu einem Vorgang, an den sich niemand mehr genau erinnert.

Was trägt und was nicht

Drei Schutzmechanismen – zwei davon mit Haken.

01

Haftungsbegrenzung im Anstellungsvertrag

Eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird häufig vereinbart und ist in der Praxis selten rechtssicher – gegenüber Dritten wirkt sie ohnehin nicht.

02

Freistellung durch die Gesellschaft

Sie ist nur so viel wert wie die Gesellschaft. In der Insolvenz ist sie wertlos – also genau dann, wenn die Ansprüche kommen.

03

D&O-Versicherung

Der einzige insolvenzfeste Baustein. Sie prüft, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt bei berechtigten frei. Ihr eigentlicher Wert liegt im passiven Rechtsschutz: Sie bezahlt den Nachweis, dass Sie sorgfältig gehandelt haben.

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