Verstoßprinzip
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Wer 2021 einen Fehler machte, ist über den Vertrag von 2021 gedeckt – auch wenn der Anspruch erst heute kommt. Üblich in der klassischen Vermögensschadenhaftpflicht.
Absicherung für Unternehmen und Selbstständige
Zählt der Zeitpunkt des Fehlers oder der der Inanspruchnahme? Wovon Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist abhängen und wo beim Wechsel Lücken entstehen.
Bei Vermögensschaden-, Berufshaftpflicht- und D&O-Verträgen liegen Fehler und Anspruch oft Jahre auseinander. Welcher Vertrag zuständig ist, entscheidet ein einziges Prinzip im Bedingungswerk – und daran hängen Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Wer 2021 einen Fehler machte, ist über den Vertrag von 2021 gedeckt – auch wenn der Anspruch erst heute kommt. Üblich in der klassischen Vermögensschadenhaftpflicht.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Der heutige Vertrag zahlt für den Fehler von 2021 – aber nur, wenn eine Rückwärtsdeckung bis dorthin vereinbart ist. Standard in der D&O.
Wechselt man von Verstoßprinzip zu Claims-Made oder umgekehrt, entsteht leicht eine Lücke: Der alte Vertrag ist beendet, der neue deckt die Vergangenheit nicht. Bemerkt wird das erst im Schadenfall.
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Nachmeldefrist und Verstoßprinzip
Der alte Vertrag lief nach Verstoßprinzip, der neue nach Claims-Made ohne Rückwärtsdeckung. Ein Beratungsfehler aus 2022 wird 2026 geltend gemacht. Der alte Vertrag ist beendet, der neue deckt erst ab 2024.
Typischer Fall, keine MandantenakteNach dem Ausscheiden läuft die D&O des Unternehmens weiter, die Nachmeldefrist für den Ausgeschiedenen wurde aber nicht vereinbart. Der Insolvenzverwalter meldet sich drei Jahre später.
Typischer Fall, keine MandantenakteRetroaktives Datum, Vertragsbeginn und Nachmeldefrist bilden zusammen die Zeitachse Ihrer Deckung. Fehlt eines, fehlt ein Zeitraum.
| Worauf es ankommt | Schwacher Text | Belastbarer Text |
|---|---|---|
| Rückwärtsdeckung | ab Vertragsbeginn | unbegrenzt oder bis zum alten retroaktiven Datum |
| Nachmeldefrist | 1 bis 3 Jahre | 5 bis 10 Jahre, für Ausgeschiedene gesondert |
| Bekannte Verstöße | unklar geregelt | klar: bekannte Verstöße sind nie versicherbar |
| Nachhaftung Ausgeschiedener | nicht vorgesehen | ausdrücklich für die volle Verjährungsfrist |
Bekannte Pflichtverletzungen sind rückwirkend nie versicherbar – auch dann nicht, wenn noch niemand einen Anspruch erhoben hat. Wer beim Wechsel etwas weiß, muss es angeben.
Alle drei stehen im Vertrag, meist auf verschiedenen Seiten. Sie gehören nebeneinander.
Danach nicht mehr. Wir legen alte und neue Bedingungen nebeneinander und prüfen die Zeitachse.
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Lian Mansar
Leiter Firmenkunden · Sachversicherung
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Mauritz MannspergerGeschäftsführer, Firmenkundengeschäft
Versicherungsmakler nach § 34d GewO und Geschäftsführer der paladinum GmbH, im Haus verantwortlich für das Firmenkundengeschäft. Die paladinum GmbH betreut über 3.000 Kunden.
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