Der Fehler von 2021. Die Klage von heute.
Bei Vermögensschaden-, Berufshaftpflicht- und D&O-Verträgen liegen Fehler und Anspruch oft Jahre auseinander. Welcher Vertrag zuständig ist, entscheidet ein einziges Prinzip im Bedingungswerk – und daran hängen Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist.
Verstoßprinzip
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Wer 2021 einen Fehler machte, ist über den Vertrag von 2021 gedeckt – auch wenn der Anspruch erst heute kommt. Üblich in der klassischen Vermögensschadenhaftpflicht.
Claims-Made-Prinzip
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Der heutige Vertrag zahlt für den Fehler von 2021 – aber nur, wenn eine Rückwärtsdeckung bis dorthin vereinbart ist. Standard in der D&O.
Warum das beim Wechsel bricht
Wechselt man von Verstoßprinzip zu Claims-Made oder umgekehrt, entsteht leicht eine Lücke: Der alte Vertrag ist beendet, der neue deckt die Vergangenheit nicht. Bemerkt wird das erst im Schadenfall.
Die Lücke entsteht beim Wechsel.
Der alte Vertrag lief nach Verstoßprinzip, der neue nach Claims-Made ohne Rückwärtsdeckung. Ein Beratungsfehler aus 2022 wird 2026 geltend gemacht. Der alte Vertrag ist beendet, der neue deckt erst ab 2024.
Typischer Fall, keine MandantenakteNach dem Ausscheiden läuft die D&O des Unternehmens weiter, die Nachmeldefrist für den Ausgeschiedenen wurde aber nicht vereinbart. Der Insolvenzverwalter meldet sich drei Jahre später.
Typischer Fall, keine MandantenakteDie vier Punkte, die zusammenpassen müssen.
Retroaktives Datum, Vertragsbeginn und Nachmeldefrist bilden zusammen die Zeitachse Ihrer Deckung. Fehlt eines, fehlt ein Zeitraum.
| Worauf es ankommt | Schwacher Text | Belastbarer Text |
|---|---|---|
| Rückwärtsdeckung | ab Vertragsbeginn | unbegrenzt oder bis zum alten retroaktiven Datum |
| Nachmeldefrist | 1 bis 3 Jahre | 5 bis 10 Jahre, für Ausgeschiedene gesondert |
| Bekannte Verstöße | unklar geregelt | klar: bekannte Verstöße sind nie versicherbar |
| Nachhaftung Ausgeschiedener | nicht vorgesehen | ausdrücklich für die volle Verjährungsfrist |
Bekannte Pflichtverletzungen sind rückwirkend nie versicherbar – auch dann nicht, wenn noch niemand einen Anspruch erhoben hat. Wer beim Wechsel etwas weiß, muss es angeben.
Fünf Fragen an Ihren Versicherungsschein.
Alle drei stehen im Vertrag, meist auf verschiedenen Seiten. Sie gehören nebeneinander.
Vor dem Wechsel ist die Lücke noch zu schließen.
Danach nicht mehr. Wir legen alte und neue Bedingungen nebeneinander und prüfen die Zeitachse.
Das passt zu Nachmeldefrist und Verstoßprinzip
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