Drei Ursachen, ein Betrieb weniger.
Gastronomie ist eine der wenigen Branchen, in denen ein einzelnes Ereignis den Betrieb dauerhaft beendet. Nicht wegen der Schadenhöhe – die zahlt im Regelfall der Versicherer –, sondern weil der Betrieb steht, während Pacht, Löhne und Leasing weiterlaufen. Die drei Ereignisse, die dahinter stecken, sind seit Jahren dieselben.
Feuer aus der Küche
Fett, Hitze, Abluft. Der Fettbrand in der Fritteuse und der Brand im Abluftkanal sind die klassischen Ursachen – und beide hängen an der Reinigung. Versicherer machen die regelmäßige Reinigung der Abluftanlage regelmäßig zur Obliegenheit; wer sie nicht dokumentiert, riskiert die Kürzung nach § 28 VVG.
Etwas mit dem Essen
Eine Lebensmittelinfektion ist ein Personenschaden – und wenn mehrere Gäste betroffen sind, schnell ein Serienschaden. Dazu kommt die Behörde: Bei nachgewiesenen Krankheitserregern kann sie den Betrieb schließen. Die Deckung dafür ist ein eigener Vertrag, nicht Teil der Haftpflicht.
Der Stillstand danach
Nach Brand oder Wasserschaden dauert der Wiederaufbau in der Gastronomie länger als in fast jeder anderen Branche: Küchentechnik hat Lieferzeiten, die Baugenehmigung dauert, das Personal ist inzwischen woanders. Eine Haftzeit von zwölf Monaten ist regelmäßig zu kurz angesetzt.
Ein Café ist keine Diskothek – und keine Kantine.
Die Betriebsart entscheidet über Beitrag, Ausschlüsse und darüber, welche Bausteine überhaupt angeboten werden. Wer sie im Antrag zu grob beschreibt, hat im Schadenfall ein Problem – und wer sie zu eng beschreibt, ist bei der ersten Erweiterung nicht mehr gedeckt.
Restaurant und Gaststätte
Der Standardfall – und der, bei dem am häufigsten die Gästegarderobe vergessen wird. Für abgegebene Garderobe haften Sie; für „Garderobe ohne Aufsicht“ gilt der Haftungsausschluss nur eingeschränkt. Zweiter Punkt: die Außenbestuhlung. Schirme und Stellwände sind bei Sturm ein Haftpflichtrisiko gegenüber Passanten und parkenden Fahrzeugen.
Hotel und Beherbergung
Hier greift eine gesetzliche Sonderhaftung: Nach § 701 BGB haftet der Gastwirt für die Sachen, die ein Gast einbringt – verschuldensunabhängig. Die Grenzen setzt § 702 BGB: das Hundertfache des Tagespreises, mindestens 600 €, höchstens 3.500 €, für Geld und Wertsachen 800 €. Wer einen Safe anbietet und Wertsachen zur Verwahrung annimmt, verändert diese Haftung – das gehört mit dem Versicherungsschutz abgestimmt.
Bar, Club, Diskothek
Nachtgastronomie wird von vielen Versicherern gesondert bewertet oder ganz abgelehnt. Die Gründe: Alkoholausschank und die daraus folgende Verkehrssicherungspflicht, Tanzflächen, Nebelmaschinen, Pyrotechnik. Wer hier die Betriebsart im Antrag glättet, bekommt im Schadenfall die Diskussion über die Gefahrerhöhung.
Imbiss und Systemgastronomie
Kleine Fläche, viel Technik, hoher Fettanteil. Der Brandschutz ist hier das beitragsentscheidende Thema, und die Nähe zur Nachbarbebauung macht aus einem Küchenbrand schnell einen fremden Gebäudeschaden – ein Fall für Mietsachschäden und die Haftpflicht zugleich.
Catering und mobile Gastronomie
Die Leistung findet außerhalb des eigenen Betriebs statt – auf fremdem Grund, oft mit fremdem Equipment. Zu klären ist, ob Tätigkeiten an fremden Sachen mitversichert sind (Tätigkeitsschäden) und wie die Kühlkette unterwegs abgesichert ist. Ein Transportausfall ist hier kein Sachschaden am Fahrzeug, sondern ein Warenschaden.
Food-Truck und Veranstaltung
Gasanlage, Stromaggregat, wechselnde Standorte. Für die Gasanlage gilt eine Prüfpflicht, deren Nachweis im Schadenfall abgefragt wird. Und: Die Kfz-Versicherung des Fahrzeugs deckt nicht den Betrieb darin – Aufbau und Einrichtung brauchen eine eigene Position.
Café und Bäckerei mit Sitzplatz
Hier verschiebt sich die Betriebsart schleichend: aus dem Verkauf wird Bewirtung, aus dem Backbetrieb ein Gastraum. Die Beschreibung im Antrag hinkt dieser Entwicklung fast immer hinterher – und mit ihr die Deckung.
Kantine und Betriebsverpflegung
Ein einziger Auftraggeber, dafür viele Essensteilnehmer täglich. Das Risiko ist weniger das Feuer als der Serienschaden bei einer Infektion – und vertraglich die Frage, welche Haftung der Auftraggeber Ihnen im Bewirtungsvertrag auferlegt hat.
Betriebshaftpflicht: der Gast, der Nachbar, der Verpächter.
Die Betriebshaftpflicht deckt Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden Dritter. In der Gastronomie sind das drei sehr verschiedene Gruppen mit sehr verschiedenen Schadenbildern – und drei Bausteine, die häufig fehlen.
Verkehrssicherungspflicht
Der nasse Boden, die schlecht beleuchtete Treppe, die vereiste Außenfläche. Der Klassiker unter den Personenschäden – und der Punkt, an dem die Dokumentation zählt: Wer den Reinigungs- und Streuplan nachweisen kann, wehrt die Forderung ab, statt sie zu bezahlen.
Lebensmittel und Rückruf
Bei einer Infektion sind Behandlungskosten und Verdienstausfall der Gäste gedeckt. Was nicht automatisch gedeckt ist: die Kosten dafür, verkaufte Ware zurückzuholen und zu vernichten. Ein Rückrufbaustein ist vor allem für Betriebe mit Verkauf außer Haus relevant.
Mietsachschäden
Fast jeder Gastronomiebetrieb ist Pächter oder Mieter. Brennt die Küche, ist der Schaden am Gebäude Ihr Haftpflichtfall. Die üblichen Sublimits decken einen Totalschaden nicht – siehe Mietsachschäden.
Abhandenkommen von Gästesachen
Jacke, Tasche, Fahrrad. Ob und wieweit Sie haften, hängt daran, ob Sie die Sache in Obhut genommen haben. Ein Schild allein beendet die Haftung nicht – die Deckung dafür ist ein eigener Baustein.
Schankanlage und Leitungen
Ein Leck in der Getränkeleitung oder im Zulauf der Spülmaschine läuft oft über Nacht. Der Schaden trifft das Gebäude und die Nachbarräume und ist damit doppelt relevant: Haftpflicht gegenüber dem Vermieter, Sachversicherung für die eigene Einrichtung.
Ausschank und Aufsicht
Wer erkennbar Betrunkene weiter bedient oder Jugendschutzregeln missachtet, verletzt eine Verkehrssicherungspflicht. Passiert danach etwas, steht nicht nur die Deckung im Raum, sondern die Frage nach grober Fahrlässigkeit.
Was verlangt wird, bevor Sie aufsperren.
Neben dem Versicherungsschutz gibt es eine zweite Ebene von Anforderungen, die im Schadenfall über die Leistung mitentscheidet – weil ihre Verletzung als Obliegenheitsverletzung gewertet wird.
Was der Haftpflicht nicht zusteht.
Die Haftpflicht zahlt an Dritte. Alles, was Ihnen selbst gehört oder Ihnen selbst entgeht, braucht eigene Verträge. In der Gastronomie sind das fünf – und mindestens zwei davon fehlen in den meisten Betrieben.
Inhalt und Küchentechnik
Kombidämpfer, Kühlzellen, Spülstraße, Mobiliar. Die Geschäftsinhaltsversicherung ersetzt sie – aber nur, wenn die Summe stimmt. Wird sie zu niedrig angesetzt, kürzt der Versicherer nach § 75 VVG anteilig, auch bei kleinen Schäden.
Verderb von Kühlgut
Fällt die Kühlung aus, ist der Warenschaden da, ohne dass etwas gebrannt hat. Verderb ist ein eigener Baustein und in der Standarddeckung nicht enthalten – für Betriebe mit Frischeprodukten der am häufigsten übersehene Punkt.
Stillstand
Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt entgangenen Betriebsgewinn und laufende Kosten. Entscheidend ist die Haftzeit – zwölf Monate reichen selten, wenn Küchentechnik nachbestellt und eine Genehmigung eingeholt werden muss.
Behördliche Schließung
Eine Betriebsschließungsversicherung greift bei behördlicher Schließung wegen Krankheitserregern. Die Bedingungswerke sind seit 2020 deutlich enger gefasst; entscheidend ist, ob der Katalog der Erreger abschließend aufgezählt ist oder auf das Infektionsschutzgesetz verweist. Das ist der Punkt, an dem sich die Verträge unterscheiden.
Glas und Personal
Schaufenster, Vitrinen, Spiegel, Glastüren: eine Glasversicherung ist günstig und ersetzt genau das, was in einem Gastraum am häufigsten zu Bruch geht. Und für die Mitarbeiter gilt: Die Berufsgenossenschaft zahlt nur bei Arbeits- und Wegeunfällen – eine Gruppenunfallversicherung schließt die Lücke und ist bei hoher Fluktuation ein Argument.
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