Der Schutz scheitert selten am Vertrag – meist am Antrag.
Handwerksbetriebe sind fast immer versichert. Trotzdem enden Schadenfälle regelmäßig damit, dass der Versicherer kürzt oder ganz ablehnt. Der Grund liegt fast nie in einer schlechten Police, sondern in drei Stellen, die beim Abschluss übergangen werden: die Beschreibung der eigenen Tätigkeit, die Höhe der Versicherungssumme und eingehaltene Prüffristen. Diese Seite geht genau diese drei Stellen durch.
Die Betriebsbeschreibung
Was im Antrag steht, ist versichert. Was Sie zusätzlich tun, oft nicht – auch wenn es nur ein kleiner Teil Ihres Umsatzes ist.
Die Versicherungssumme
Die Haftung ist der Höhe nach unbegrenzt. Alles oberhalb der Deckungssumme zahlen Sie aus dem Betriebs- und Privatvermögen.
Die Obliegenheiten
Versäumte Prüffristen werden im Schadenfall als grobe Fahrlässigkeit gewertet – und kürzen die Leistung.
Wenn der Maler auch Gerüste stellt.
Ein Betrieb wird im Antrag als „Malerbetrieb“ geführt. Tatsächlich stellt er für die eigenen Arbeiten regelmäßig Gerüste. Passiert dort ein Schaden, steht die Frage im Raum, ob überhaupt eine versicherte Tätigkeit vorlag. Es geht dann nicht um einen gekürzten Betrag, sondern um den gesamten Versicherungsschutz für diesen Fall.
Tätigkeits- und Mietsachschäden.
Zwei Lücken, die im Handwerk besonders oft aufgehen – beide sind in der Grunddeckung eingeschränkt oder ausgeschlossen und müssen ausdrücklich eingeschlossen werden.
Tätigkeitsschäden
Beschädigt wird die Sache, an der gearbeitet wird – die Wand, die Sie streichen, die Heizung, die Sie warten. Genau das ist der Normalfall im Handwerk und in der Standarddeckung häufig ausgenommen oder eng begrenzt.
Mietsachschäden
Wer Werkstatt oder Lager mietet, haftet für Schäden am Gebäude. Die üblichen Sublimits reichen für einen Totalschaden selten aus. Zu prüfen ist, ob Brand und Explosion und andere Ursachen wie Leitungswasser mit der vollen Summe mitversichert sind.
Schlüsselverlust
Der Generalschlüssel eines Kunden geht verloren. Ersetzt wird nicht der Schlüssel, sondern die Schließanlage. Code-Karten, Generalschlüssel und der Austausch der Anlage gehören ausdrücklich in den Vertrag.
Warum die Marktrealität kein Maßstab ist.
Prüffristen sind kein Papierkram.
Sicherheitsvorschriften sind Vertragsbestandteil. Wer sie versäumt, riskiert im Schadenfall eine Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit – die Police bleibt bestehen, die Zahlung schrumpft. Im Handwerk sind vor allem zwei Punkte einschlägig: die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 und die VdS-Richtlinien, soweit sie im Vertrag vereinbart sind.
Der Schaden, der den Betrieb wirklich umwirft.
Haftpflichtrisiken treten selten ein, können aber existenzvernichtend sein. Vor dem Versicherungsschutz stehen deshalb immer drei andere Stufen: das Risiko vermeiden, es vermindern, es über einen Selbstbehalt selbst tragen. Erst danach wird übertragen. Für einen Handwerksbetrieb sind nach der Haftpflicht meist diese drei Punkte die entscheidenden:
Stillstand
Nach einem Brand steht der Betrieb. Löhne, Miete und Kredite laufen weiter, der Umsatz nicht. Die Betriebsunterbrechungsversicherung überbrückt genau diese Zeit.
Maschinen und Werkzeug
Bedienfehler, Kurzschluss und Bruch sind in der Inhaltsversicherung nicht enthalten. Dafür gibt es die Maschinen- und Elektronikversicherung.
Der Betrieb als Ganzes
Ist der Betrieb eine GmbH oder UG, haftet die Geschäftsführung zusätzlich persönlich – ein eigenes Thema, das mit der Betriebshaftpflicht nichts zu tun hat.
Sieben Fragen, die wir mit Ihnen durchgehen.
Das passt zu Handwerk
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