Versicherungen für Handwerksbetriebe

Handwerk

Der Schutz scheitert selten am Vertrag – meist am Antrag.

Handwerksbetriebe sind fast immer versichert. Trotzdem enden Schadenfälle regelmäßig damit, dass der Versicherer kürzt oder ablehnt. Der Grund liegt selten in einer schlechten Police, sondern an drei Stellen, die beim Abschluss übergangen werden: die Beschreibung der eigenen Tätigkeit, die Höhe der Versicherungssumme und die Nachweise, die im Betrieb geführt werden müssen. Diese Seite geht die drei Stellen durch – und danach das, was in Ihrem Gewerk typischerweise zuerst schiefgeht.

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Die Betriebsbeschreibung

Versichert ist, was im Antrag steht. Was Sie zusätzlich tun, oft nicht – auch wenn es nur ein kleiner Teil des Umsatzes ist. Der Tischler, der inzwischen auch montiert. Der Elektriker, der Photovoltaik dazugenommen hat. Die Beschreibung gehört bei jeder Erweiterung angefasst, nicht erst bei der nächsten Beitragsrechnung.

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Die Versicherungssumme

Die Haftung nach § 823 BGB ist der Höhe nach nicht begrenzt – die Police ist es immer. Zwischen beidem liegt die Lücke, die Sie persönlich tragen. Wer eine höhere Summe bewusst ablehnt, sollte das dokumentiert haben; mehr dazu unter Maximierung der Deckungssumme.

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Die Nachweise

Prüffristen für elektrische Betriebsmittel, Erlaubnisscheine für Heißarbeiten, Sachkundenachweise. Fehlen sie im Schadenfall, steht nicht die Deckung in Frage, sondern Ihre Obliegenheit – und nach § 28 VVG kürzt der Versicherer dann nach Schwere des Verschuldens.

Nach Gewerk

Was in Ihrem Gewerk zuerst schiefgeht.

„Handwerk“ ist keine Risikoklasse. Ein Malerbetrieb hat andere Schadenbilder als eine Schlosserei, und die Klausel, die dem einen den Schaden rettet, ist für den anderen ohne Bedeutung. Die häufigsten Streitpunkte, sortiert nach Gewerk.

Maler und Lackierer

Das teuerste Risiko ist nicht der umgestoßene Farbeimer, sondern der Farbnebel: feine Sprühpartikel, die sich auf Fahrzeugen, Fassaden oder Fenstern der Nachbarschaft absetzen. Schäden durch allmähliche Einwirkung sind in den Bedingungen regelmäßig ausgeschlossen und müssen ausdrücklich eingeschlossen werden – siehe Allmählichkeitsschäden. Dazu kommen Schäden am Untergrund, den Sie gerade bearbeiten: das sind Tätigkeitsschäden, der Kernausschluss der Standarddeckung.

Stuckateure und Trockenbau

Wer Fassaden dämmt und verputzt, arbeitet fast ausschließlich an fremden Sachen – Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden sind hier nicht der Sonderfall, sondern der Normalfall. Zweiter Punkt: das Gerüst. Ob eigenes oder gestelltes Gerüst, wer es aufbaut und wer die Prüfung verantwortet, entscheidet im Schadenfall über die Zuständigkeit.

Elektrotechnik

Die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 ist keine Formalie – sie ist der erste Punkt, den ein Sachverständiger nach einem Brand abfragt. Die Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, Richtwerte nennt die DGUV Information 203-071. Wer Photovoltaik dazugenommen hat, braucht die Erweiterung ausdrücklich im Vertrag: Montage auf fremden Dächern ist ein eigenes Risiko.

Sanitär, Heizung, Klima

Zwei Schadenbilder dominieren. Leitungswasser nach einer Montage – oft erst Tage später bemerkt, mit Folgeschäden weit über dem Auftragswert. Und Heißarbeiten: Löten und Schweißen an fremden Objekten. Für sie verlangen Versicherer regelmäßig einen Erlaubnisschein mit Brandwache und Nachkontrolle. Ohne ihn wird aus einem gedeckten Brand eine Obliegenheitsverletzung.

Metallbau, Schlosserei, Gießerei

Schweißen, Trennschleifen, Schmelzen – der Betrieb selbst ist ein Feuerrisiko, und zwar auf beiden Seiten: in der eigenen Halle und auf der Baustelle. Für die eigene Halle zählt die Geschäftsinhaltsversicherung samt realistischer Bewertung der Maschinen; für die Baustelle der Erlaubnisschein. Bei Gießereien und Wärmebehandlung kommt hinzu, dass viele Standarddeckungen Arbeiten mit offener Flamme und Schmelzgut gesondert bewerten – das gehört vor Abschluss geklärt, nicht danach.

Dachdecker und Zimmerer

Das offene Dach über Nacht: Zieht Regen ein, ist der Schaden am Gebäude oft ein Vielfaches des Auftrags. Entscheidend ist, ob die Notabdeckung dem Stand der Technik entsprach. Dazu Heißarbeiten beim Bitumenschweißen und – bei Altbauten – die Frage, ob asbesthaltige Materialien berührt werden. Solche Arbeiten setzen Sachkunde nach TRGS 519 voraus und sind ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht gedeckt.

Tischler und Schreiner

In der Werkstatt: Absauganlage, Späne, Lacklager – ein Brandrisiko, das die Inhaltsversicherung und die Betriebsunterbrechung betrifft. Beim Kunden: die Montage. Der Schrank, der beim Einbau die frisch verlegte Treppe beschädigt, ist kein Werkstattproblem, sondern ein Tätigkeitsschaden.

Garten- und Landschaftsbau

Erdarbeiten sind ein eigenes Kapitel: durchtrennte Kabel, Wasser- oder Gasleitungen. Die Kosten trägt nicht nur der Leitungsbetreiber, sondern oft auch jeder Anlieger, der ohne Strom dasteht. Wer Bagger und Anbaugeräte einsetzt, sollte zusätzlich klären, ob die Maschinen über die Maschinenversicherung abgedeckt sind – die Inhaltsversicherung endet am Betriebsgrundstück.

Die Grundlage

Betriebshaftpflicht: zwei Aufgaben, gleich viel wert.

Die Betriebshaftpflicht befriedigt berechtigte Ansprüche im Rahmen der Deckungssumme – und sie wehrt unberechtigte ab. Der zweite Teil ist in der Praxis der häufigere: Die meisten Forderungen, die einen Handwerksbetrieb erreichen, sind der Höhe nach überzogen oder dem Grunde nach unbegründet. Ohne Versicherer trägt der Betrieb die Anwalts- und Gutachterkosten selbst, auch wenn er am Ende recht bekommt.

Tätigkeitsschäden

Beschädigt wird die Sache, an der gearbeitet wird – die Wand, die Sie streichen, die Heizung, die Sie warten. Der Normalfall im Handwerk und in der Standarddeckung häufig ausgenommen oder eng begrenzt. Prüfen Sie nicht nur, ob eingeschlossen ist, sondern mit welcher Summe.

Mietsachschäden

Wer Werkstatt oder Lager mietet, haftet für Schäden am Gebäude. Die üblichen Sublimits reichen für einen Totalschaden selten. Zu prüfen ist, ob Brand und Explosion und andere Ursachen wie Leitungswasser mit voller Summe mitversichert sind – Mietsachschäden im Detail.

Schlüsselverlust

Der Generalschlüssel eines Kunden geht verloren. Ersetzt wird nicht der Schlüssel, sondern die Schließanlage. Code-Karten, Generalschlüssel und der Austausch der Anlage gehören ausdrücklich in den Vertrag – sonst zahlen Sie eine fünfstellige Summe selbst.

Allmählichkeitsschäden

Feuchtigkeit, Dämpfe, Farbnebel, Rauch: Wirkt der Schaden nicht plötzlich, sondern über Zeit, greift der Regelausschluss. Für Maler, Bodenleger und alle, die mit Flüssigkeiten und Aerosolen arbeiten, ist der Einschluss keine Kür.

Be- und Entladeschäden

Der Kran kippt, die Palette rutscht, das Fahrzeug streift beim Rangieren die Hoffassade. Ob die Kfz-Haftpflicht oder die Betriebshaftpflicht zuständig ist, hängt am Vorgang – und zwischen beiden gibt es eine Lücke, wenn keine der Policen sie schließt.

Nachunternehmer

Wer Leistungen weitergibt, haftet dem Auftraggeber weiter. Lassen Sie sich den Versicherungsnachweis des Nachunternehmers geben – und zwar aktuell, nicht aus dem Vorjahr. Ist er nicht gedeckt, landet der Schaden bei Ihnen.

Was verlangt wird

Der Nachweis, ohne den es keinen Auftrag gibt.

Bei öffentlichen und größeren gewerblichen Auftraggebern ist die Betriebshaftpflicht faktisch Zutrittsvoraussetzung. Verlangt werden meist drei Dinge: eine Bestätigung des Versicherers mit namentlicher Nennung des Auftraggebers, bestimmte Mindestsummen getrennt nach Personen-, Sach- und Vermögensschäden, und die Zusage, dass der Schutz für die Dauer der Gewährleistung bestehen bleibt.

Ein Fall aus unserem Bestand

Eine Phase auf der falschen Klemme.

Kein Beispiel aus einem Leitfaden, sondern ein regulierter Fall aus unserer eigenen Betreuung. Anonymisiert, sonst unverändert.

Elektroinstallation 5.000 € · voll gezahlt

Der Betrieb war beauftragt, im Zählerschrank eines Kunden den Zähler zu wechseln. Beim Anschluss kam eine Phase auf die falsche Klemme. Beschädigt wurde nicht der Zähler, sondern die Klimaanlage des Kunden. Rund 5.000 €, vom Versicherer in voller Höhe reguliert.

Tätigkeitsschaden · Betriebshaftpflicht
Was nach der Haftpflicht kommt

Der Schaden, der den Betrieb wirklich umwirft.

Haftpflichtschäden treffen Dritte. Existenzbedrohend wird es meist dort, wo der eigene Betrieb steht: wenn die Werkstatt brennt, die Maschine ausfällt oder das Fahrzeug mit der kompletten Ausstattung aufgebrochen wird. Vier Punkte, die im Handwerk regelmäßig fehlen.

Werkzeug im Fahrzeug

Der häufigste Irrtum. Die Inhaltsversicherung deckt Sachen auf dem Betriebsgrundstück – nicht den Transporter vor der Baustelle. Dafür braucht es eine eigene Deckung, siehe Werkverkehrsversicherung. Ein aufgebrochener Servicewagen kostet schnell den Gegenwert eines Monatsumsatzes.

Unterversicherung

Wird die Inhaltssumme zu niedrig angesetzt, kürzt der Versicherer nach § 75 VVG anteilig – auch bei einem kleinen Schaden. Wer vor acht Jahren 80.000 € vereinbart hat und seither zwei Maschinen dazugekauft hat, ist unterversichert, ohne es zu merken.

Stillstand

Nach einem Brand steht der Betrieb, die Kosten laufen weiter. Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den entgangenen Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten – entscheidend ist die Haftzeit: Wiederaufbau und Wiederbeschaffung von Maschinen dauern im Handwerk oft länger als zwölf Monate.

Die eigenen Leute

Die Berufsgenossenschaft zahlt bei Arbeits- und Wegeunfällen. In der Freizeit greift sie nicht – und ein Mitarbeiter, der beim Skifahren ausfällt, fehlt dem Betrieb genauso. Eine Gruppenunfallversicherung schließt diese Lücke und ist ein Argument im Wettbewerb um Fachkräfte.

Vor der Unterschrift

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