Nach Gewerk
Was in Ihrem Gewerk zuerst schiefgeht.
„Handwerk“ ist keine Risikoklasse. Ein Malerbetrieb hat andere Schadenbilder als eine
Schlosserei, und die Klausel, die dem einen den Schaden rettet, ist für den anderen ohne
Bedeutung. Die häufigsten Streitpunkte, sortiert nach Gewerk.
Maler und Lackierer
Das teuerste Risiko ist nicht der umgestoßene Farbeimer, sondern der Farbnebel:
feine Sprühpartikel, die sich auf Fahrzeugen, Fassaden oder Fenstern der Nachbarschaft
absetzen. Schäden durch allmähliche Einwirkung sind in den Bedingungen regelmäßig
ausgeschlossen und müssen ausdrücklich eingeschlossen werden – siehe
Allmählichkeitsschäden. Dazu kommen Schäden am
Untergrund, den Sie gerade bearbeiten: das sind
Tätigkeitsschäden, der Kernausschluss der
Standarddeckung.
Stuckateure und Trockenbau
Wer Fassaden dämmt und verputzt, arbeitet fast ausschließlich an fremden Sachen –
Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden sind hier nicht der
Sonderfall, sondern der Normalfall. Zweiter Punkt: das Gerüst. Ob eigenes oder gestelltes
Gerüst, wer es aufbaut und wer die Prüfung verantwortet, entscheidet im Schadenfall über die
Zuständigkeit.
Elektrotechnik
Die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 ist
keine Formalie – sie ist der erste Punkt, den ein Sachverständiger nach einem Brand abfragt.
Die Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, Richtwerte nennt die
DGUV Information 203-071. Wer Photovoltaik dazugenommen hat, braucht die Erweiterung
ausdrücklich im Vertrag: Montage auf fremden Dächern ist ein eigenes Risiko.
Sanitär, Heizung, Klima
Zwei Schadenbilder dominieren. Leitungswasser nach einer Montage – oft
erst Tage später bemerkt, mit Folgeschäden weit über dem Auftragswert. Und
Heißarbeiten: Löten und Schweißen an fremden Objekten. Für sie verlangen
Versicherer regelmäßig einen Erlaubnisschein mit Brandwache und Nachkontrolle. Ohne ihn wird
aus einem gedeckten Brand eine Obliegenheitsverletzung.
Metallbau, Schlosserei, Gießerei
Schweißen, Trennschleifen, Schmelzen – der Betrieb selbst ist ein Feuerrisiko, und zwar
auf beiden Seiten: in der eigenen Halle und auf der Baustelle. Für die eigene Halle zählt die
Geschäftsinhaltsversicherung samt realistischer
Bewertung der Maschinen; für die Baustelle der Erlaubnisschein. Bei Gießereien und
Wärmebehandlung kommt hinzu, dass viele Standarddeckungen Arbeiten mit offener Flamme und
Schmelzgut gesondert bewerten – das gehört vor Abschluss geklärt, nicht danach.
Dachdecker und Zimmerer
Das offene Dach über Nacht: Zieht Regen ein, ist der Schaden am Gebäude oft ein Vielfaches
des Auftrags. Entscheidend ist, ob die Notabdeckung dem Stand der Technik entsprach. Dazu
Heißarbeiten beim Bitumenschweißen und – bei Altbauten – die Frage, ob asbesthaltige
Materialien berührt werden. Solche Arbeiten setzen Sachkunde nach
TRGS 519 voraus und sind ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht
gedeckt.
Tischler und Schreiner
In der Werkstatt: Absauganlage, Späne, Lacklager – ein Brandrisiko, das die
Inhaltsversicherung und die Betriebsunterbrechung
betrifft. Beim Kunden: die Montage. Der Schrank, der beim Einbau die frisch verlegte Treppe
beschädigt, ist kein Werkstattproblem, sondern ein Tätigkeitsschaden.
Garten- und Landschaftsbau
Erdarbeiten sind ein eigenes Kapitel: durchtrennte Kabel, Wasser- oder Gasleitungen. Die
Kosten trägt nicht nur der Leitungsbetreiber, sondern oft auch jeder Anlieger, der ohne Strom
dasteht. Wer Bagger und Anbaugeräte einsetzt, sollte zusätzlich klären, ob die Maschinen über
die Maschinenversicherung abgedeckt sind –
die Inhaltsversicherung endet am Betriebsgrundstück.