Keine Arbeitnehmererleichterung
Angestellte haften bei betrieblich veranlasster Tätigkeit nur eingeschränkt und der Höhe nach begrenzt. Für Organe gilt das nicht. Der Geschäftsführer steht rechtlich auf der anderen Seite – ohne die Milderungen, die für seine eigenen Mitarbeiter selbstverständlich sind.