Nachhaftung, Nachmeldefrist, Rückwärtsdeckung – was wovon abhängt.
Diese drei Begriffe werden ständig durcheinandergeworfen, und der Unterschied entscheidet im Ernstfall darüber, ob eine Police zahlt. Zwei davon stehen im Gesetz, einer steht in Ihrem Vertrag.
Verjährung – wie lange Sie haften
Sie steht im Gesetz und lässt sich nicht verhandeln: fünf Jahre bei der GmbH (§ 43 Abs. 4 GmbHG), zehn Jahre bei der AG und bei Finanzdienstleistern (§ 93 Abs. 6 AktG). Gerechnet ab Entstehung des Anspruchs – nicht ab dem Tag, an dem jemand den Fehler bemerkt.
Nachmeldefrist – wie lange die Police annimmt
Sie steht in Ihrem Vertrag und ist verhandelbar. Sie legt fest, wie lange nach Vertragsende ein Anspruch noch gemeldet werden darf, der aus der aktiven Laufzeit stammt. Marktüblich sind bis zu zehn Jahre, es gibt aber deutlich kürzere Bedingungen.
Rückwärtsdeckung – wie weit zurück
Sie wirkt in die andere Richtung: für Pflichtverletzungen aus der Zeit vor Vertragsbeginn, die bei Abschluss niemand kannte. Bekannte Verstöße sind niemals rückwirkend versicherbar – auch dann nicht, wenn noch kein Anspruch erhoben wurde.
Das retroaktive Datum – die Lücke, die erst im Schadenfall auffällt.
Weil die D&O nach dem Claims-Made-Prinzip arbeitet, zählt der Zeitpunkt der Inanspruchnahme, nicht der der Pflichtverletzung. Beim Wechsel entsteht daraus eine Falle, die man nur vorher schließen kann.
Was passiert
Der neue Versicherer setzt ein retroaktives Datum – meist den Tag des Vertragsbeginns. Pflichtverletzungen davor sind dann nicht gedeckt. Der alte Vertrag ist beendet und nimmt neue Meldungen nur noch im Rahmen seiner Nachmeldefrist an. Dazwischen kann ein Loch von Jahren liegen.
Woran man es erkennt
Im Angebot steht ein Datum, das nicht dem Beginn Ihrer ersten D&O entspricht. Genau das gehört verhandelt: Das retroaktive Datum sollte bis zum Beginn der ununterbrochenen Vorversicherung zurückreichen, nicht nur bis zum neuen Vertrag.
Warum es teuer wird
Die Lücke fällt erst auf, wenn ein Anspruch kommt – und dann ist sie nicht mehr zu schließen. Beide Versicherer verweisen berechtigt aufeinander, und dazwischen steht Ihr Privatvermögen.
Wer geht, haftet weiter.
Mit der Niederlegung des Mandats endet die Verantwortung nicht. Ansprüche aus der Amtszeit können noch Jahre später kommen – häufig dann, wenn ein Nachfolger oder ein Insolvenzverwalter die alten Vorgänge prüft.
Die Police gehört meist der Firma
Bei der Firmen-D&O ist das Unternehmen Versicherungsnehmer. Nach Ihrem Ausscheiden entscheidet das Unternehmen allein, ob es den Vertrag fortführt, kürzt oder kündigt – und Sie erfahren davon in der Regel nichts.
Der Insolvenzverwalter prüft alles
Er ist gesetzlich verpflichtet, Ansprüche zugunsten der Gläubiger zu verfolgen – auch gegen ehemalige Geschäftsführer, auch gegen Menschen, mit denen er nichts persönlich zu klären hat. Freundschaft und langjährige Zusammenarbeit spielen an dieser Stelle keine Rolle mehr.
Die persönliche D&O bleibt Ihre
Sie sind selbst Versicherungsnehmer, die Deckungssumme steht allein Ihnen zur Verfügung, und niemand kann sie Ihnen nach dem Ausscheiden kündigen. Deshalb ist die Kombination aus Firmen- und persönlicher Police für viele Geschäftsführer die belastbarere Lösung.
Sechs Fragen, die Sie vorher stellen sollten.
2. Auf welches retroaktive Datum lautet das neue Angebot, und deckt es meine gesamte Vorversicherungszeit?
3. Gibt es bekannte Umstände, die ich vor Abschluss anzeigen muss? (Im Zweifel: anzeigen.)
4. Enthält das Bedingungswerk eine Final Decision Clause?
5. Wer entscheidet nach meinem Ausscheiden über die Fortführung der Police?
6. Brauche ich zusätzlich eine persönliche D&O, die mir allein gehört?
Das passt zu D&O-Nachhaftung und Rückwärtsdeckung
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