Verjährung – wie lange Sie haften
Sie steht im Gesetz und lässt sich nicht verhandeln: fünf Jahre bei der GmbH (§ 43 Abs. 4 GmbHG), zehn Jahre bei der AG und bei Finanzdienstleistern (§ 93 Abs. 6 AktG). Gerechnet ab Entstehung des Anspruchs – nicht ab dem Tag, an dem jemand den Fehler bemerkt.