Versicherungen für Ärzte, Praxen und Heilberufe

Ärzte, Praxen und Heilberufe

Die Pflichtdeckung ist schnell erfüllt. Dahinter wird es dünn.

Für regulierte Heilberufe ist die Berufshaftpflicht Voraussetzung der Berufsausübung – ohne Nachweis keine Zulassung. Genau deshalb hört die Absicherung in vielen Praxen dort auch auf. Die Risiken, die eine Praxis tatsächlich aus der Bahn werfen, liegen aber dahinter: die Technik, an der die Behandlung hängt, die Daten, für die doppelt gehaftet wird, und der Ausfall der Person, ohne die nichts läuft.

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Praxis und Technik

Inventar, Geräte und Elektronik. Bedienfehler, Kurzschluss und Bruch sind in der Inhaltsversicherung nicht enthalten.

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Daten

Als Berufsgeheimnisträger haften Sie doppelt: nach der Datenschutz-Grundverordnung und wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB.

Die doppelte Haftung

Warum Cyber bei Ihnen anders wiegt.

In den meisten Betrieben ist ein Datenabfluss ein Datenschutzvorfall. Bei Berufsgeheimnisträgern kommt eine zweite Ebene dazu: § 203 StGB stellt die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe. Es geht also nicht nur um ein Bußgeld und um Ansprüche der Betroffenen, sondern zusätzlich um eine strafrechtliche Dimension und um das, was in einer Praxis am schwersten zu ersetzen ist – Vertrauen.

Technik und Ausfall

Wenn das Gerät steht, steht die Praxis.

In einer Praxis hängt der Umsatz an wenigen Geräten. Fällt das entscheidende aus, hilft keine Inhaltsversicherung weiter – die ersetzt das Gerät, nicht die Zeit ohne Behandlungen.

Elektronik und Medizintechnik

Bedienfehler, Überspannung, Kurzschluss und Bruch – genau die Ursachen, die in der Inhaltsversicherung fehlen. Dafür gibt es die Elektronik- und Maschinenversicherung.

Technische Betriebsunterbrechung

Gibt es ein Gerät, dessen Defekt den Betrieb sofort stoppt, auch ohne Feuer? Dann braucht es eine eigene technische Betriebsunterbrechungsdeckung.

Bauarbeiten in der Umgebung

Bei hochsensiblen Anlagen – ein MRT etwa – gehören Erschütterungsschäden ausdrücklich in die Deckung. Und die Bauherrenhaftpflicht des Verursachers geprüft.

Die Pflichtdeckung genauer angesehen

Drei Zeilen im Vertrag, an denen die Praxis hängt.

Für Heilberufe wird die Berufshaftpflicht meist als Kombination aus Vermögensschaden- und Betriebshaftpflicht angeboten. Ob sie im Ernstfall trägt, entscheidet sich selten an der Summe auf dem Deckblatt.

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Die Tätigkeitsbeschreibung

Versichert ist, was im Antrag steht. Neue Behandlungsmethoden, Selbstzahlerleistungen, ein zugekauftes Gerät, eine Zweigstelle: Was später dazukommt, muss gemeldet werden – sonst greift § 19 VVG, und die Deckung fehlt genau dort, wo Sie sich weiterentwickelt haben.

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Die Serienschadenklausel

Mehrere Fehler aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall. Bei einer fehlerhaften Charge, einer falsch eingestellten Apparatur oder einer Reihenuntersuchung steht die Deckungssumme dann einmal zur Verfügung – nicht je Patient.

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Die mitversicherten Personen

Angestellte Ärztinnen, Assistenz, MFA, Praktikanten, freie Vertretungen: Jede dieser Gruppen gehört ausdrücklich in die Police. Der Patient klagt die Praxis – die Frage ist nur, ob der Versicherer dann für alle einsteht.

Zwei Themen, die in Praxen regelmäßig fehlen

Der Staatsanwalt und das Team.

Strafrechtsschutz: der Sonderfall Heilberufe

Ermittlungsverfahren gegen Behandelnde beginnen oft mit einer Durchsuchung, und die Vorwürfe streifen den Vorsatz: Abrechnungsbetrug gegenüber der KV, Körperverletzung durch eine Behandlung ohne wirksame Einwilligung, Verstöße gegen das Heilmittelwerbe- oder Arzneimittelrecht.

Ein einfacher Straf-Rechtsschutz deckt nur den Fahrlässigkeitsvorwurf und lässt Sie genau dort allein. Für Heilberufe gehört deshalb der Spezial-Straf-Rechtsschutz in den Vertrag – er trägt die Verteidigung auch beim Vorsatzvorwurf, bis rechtskräftig entschieden ist.

Das Team: Fürsorge, die man sieht

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten – nicht den Weg zum Bäcker in der Pause und nicht die Freizeit. Eine Gruppenunfallversicherung schließt beides ein und ist in einem Markt, in dem MFA und ZFA schwer zu finden sind, eine der wenigen Leistungen, die im Bewerbungsgespräch tatsächlich auffallen.

Für Sie selbst zählt die andere Richtung: Fällt die Behandlerin aus, steht die Praxis. Miete, Personal und Leasingraten laufen weiter – das ist die Praxisausfallversicherung, und sie gehört in dieselbe Betrachtung.

Das Muster, das Untersuchungen in Praxen und Apotheken immer wieder zeigen: Fast niemand könnte bei mehrtägigem Ausfall der IT normal weiterarbeiten – und gleichzeitig hält die Mehrheit das eigene Haus für ausreichend geschützt und zu klein, um zum Ziel zu werden. Diese Schere zwischen Abhängigkeit und Selbsteinschätzung ist der eigentliche Befund, nicht die einzelne Prozentzahl.
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