Berufsrechtliche Pflicht
Die Berufsordnungen der Kammern verpflichten zur ausreichenden Haftpflichtversicherung – für Ärztinnen und Ärzte etwa § 21 der Musterberufsordnung. „Ausreichend“ ist dabei kein Formalbegriff: Maßstab ist das Risiko der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht die Fachgebietsbezeichnung.