Sie transportieren fremde Ware – und Sie haften dafür.
Ein einziger Schaden kann 250.000 bis 300.000 Euro bedeuten. Ohne Frachtführerhaftpflicht zahlen Sie das aus dem Betriebskapital – und im Zweifel mit dem Unternehmen. Die Haftung entsteht mit der Übernahme der Ware, verschuldensunabhängig, kraft Gesetz.
Haftung entsteht automatisch. Mit oder ohne Versicherung.
Sobald Sie fremde Ware übernehmen, geht das Haftungsrisiko auf Sie über – ohne dass es auf ein Verschulden ankäme. Das ist keine Entscheidung. Das ist Gesetz.
Mit der Übernahme beginnt sie.
In dem Moment, in dem die Ware auf Ihr Fahrzeug geladen wird, haften Sie für Verlust und Beschädigung – bis zur Ablieferung beim Empfänger.
Eine Police ändert das nicht.
Auch ohne Versicherung haften Sie. Die Frachtführerhaftpflicht ändert nicht, ob gezahlt wird, sondern wer zahlt – Sie selbst oder der Versicherer.
Sie haften auch für andere.
Setzen Sie Subunternehmer ein, haften Sie für deren Fehler wie für eigenes Verschulden (§ 428 HGB) – auch wenn Ihnen das Fahrzeug nie gehört hat.
Auch ohne Verschulden.
Die Verkehrshaftung ist eine Gefährdungshaftung. Selbst wenn Ihnen und Ihrem Fahrer kein Vorwurf zu machen ist – gehaftet wird trotzdem.
Ein voll beladener Lkw. Eine Haftung, die Existenzen sprengt.
Die Regelhaftung beträgt 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm. Bei einem Kurs von etwa 1,20 bis 1,25 Euro je SZR ergibt sich für eine 24-Tonnen-Ladung schnell eine sechsstellige Summe.
24.000 kg × 8,33 SZR × 1,22 € – bei einem einzigen Totalschaden.
Was steckt dahinter?
SZR sind Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds, Tageskurs etwa 1,20 bis 1,25 Euro. Die Regelhaftung nach HGB liegt bei 8,33 SZR je Kilogramm, kann aber nach den ADSp oder per Korridorvereinbarung (§ 449 HGB) auf bis zu 40 SZR/kg steigen – und genau das fordern viele Auftraggeber.
Beispiel: 24.000 × 8,33 × 1,22 = 243.902 €
Ein realer Ablauf: vier Schritte bis zum Insolvenzrisiko.
Ein Beispiel aus der Praxis: ein Lkw mit Unterhaltungselektronik, abgestellt auf einem unbewachten Parkplatz. Was dann folgt, läuft fast immer gleich ab.
- 01 · Übernahme
Sie übernehmen die Ware.
Frachtbrief unterschrieben, Ladung auf dem Trailer. Ab jetzt haften Sie nach §§ 407 ff. HGB – bis zur Ablieferung.
- 02 · Vorfall
Der Trailer wird aufgebrochen.
Nachts, unbewachter Parkplatz. 2.000 kg Elektronik mit einem Warenwert von 180.000 Euro sind weg.
- 03 · Forderung
Der Auftraggeber fordert.
Schadenersatz in voller Höhe des Warenwerts – der unbewachte Parkplatz gilt schnell als grobe Fahrlässigkeit. Dazu Folgekosten: Bergung, Schadenermittlung, Lieferverzug.
- 04 · Zahlung
Ohne Police: aus eigener Tasche.
Mit Police reguliert der Versicherer berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. Ohne Police haftet Ihr Betriebskapital.
Sechs Szenarien, die jede Woche in Deutschland passieren.
Die Frachtführerhaftpflicht greift für genau diese Fälle: Verlust, Beschädigung, Lieferfristüberschreitung, Vermögensfolgeschäden, Schäden an Ladungseinheiten.
Lkw oder Auflieger werden auf einem unbewachten Parkplatz aufgebrochen, einzelne Sendungen verschwinden auf dem Hub. Beispiel: 2.000 kg Elektronik, Haftung bei 8,33 SZR ≈ 20.825 Euro. Übersteigt der Warenwert diese Grenze, bleibt es bei der SZR-Begrenzung – sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Unfall, Notbremsung, Stoßstellen beim Umladen. Maschinenteile deformiert, Möbel angekratzt, Glasbruch. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggebern erfolgt die Entschädigung netto.
Ein Verstoß gegen die VDI 2700 führt schnell zum Vorwurf grober Fahrlässigkeit – und damit zum Verlust der Haftungsbegrenzung. Eine Police ohne Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit ist im Ernstfall wertlos.
Lieferung verspätet – Produktionsstopp beim Empfänger, Vertragsstrafen, Ausfallforderungen. § 431 Abs. 3 HGB begrenzt die Haftung bei Verspätung auf das Dreifache der Fracht – ein reiner Vermögensschaden, der ausdrücklich mitversichert sein muss.
Die Fehlleitung wichtiger Produktionsgüter führt zu einem Folgeschaden beim Kunden – bis hin zur Insolvenz. Güterfolgeschäden brauchen ein ausreichendes Sublimit. Reine Verspätung ohne Güterschaden ist nicht versichert.
Wechselbrücken, Container, Auflieger, Anhänger – fremdes Equipment, das während des Transports beschädigt wird oder verschwindet. Gilt der Schutz nur für die Beschädigung oder auch für den Verlust der Einheit?
Drei juristische Konstrukte, die viele unterschätzen.
Gefährdungshaftung.
Die Verkehrshaftung ist verschuldensunabhängig. Selbst wenn Ihnen und Ihrem Fahrer kein Vorwurf zu machen ist, greift die Haftung, sobald die Ware verloren geht oder beschädigt wird.
Haftung für Subunternehmer.
Ein Spediteur im Selbsteintritt oder als Fixkostenspediteur haftet für Fehler seiner Subunternehmer wie für eigenes Verschulden – auch ohne eigenen Fuhrpark. Die Police muss diese fremden Frachtführer ausdrücklich einschließen (Quasifrachtführer-Risiko).
Unbegrenzt bei grober Fahrlässigkeit.
Verstoß gegen die Parkplatzklausel, Verletzung der VDI 2700 zur Ladungssicherung, leichtfertiges Handeln „in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde“ – die Begrenzung auf 8,33 SZR entfällt komplett.
Zwei Aufgaben. Eine klare Trennlinie zwischen Ihnen und der Forderung.
Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Ansprüche – das ist der Kern. Dazu kommen die Kosten, die im Ernstfall am schnellsten steigen.
Der Versicherer ersetzt Güterschäden und Güterfolgeschäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme – ohne dass Sie Liquidität binden.
Unberechtigte Schadenersatzforderungen werden abgewehrt – inklusive Anwalts- und Gerichtskosten. Der Versicherer übernimmt die juristische Front.
Sachverständige, Gutachter, Beweissicherung – die Kosten der Ermittlung trägt der Versicherer, nicht Ihr Betrieb.
Kran, Bergung, Entsorgung beschädigter Ladung – bei schweren Lkw-Unfällen schnell fünfstellig. Mitversichert.
Umladen gefährdeter Güter, Sicherung verrutschter Ladung – alles, was den Schaden begrenzt, ist gedeckt.
Worauf es im Bedingungswerk wirklich ankommt.
Der Teufel sitzt in den Klauseln. Diese sechs Punkte entscheiden im Schadenfall, ob Ihre Police zahlt – oder kürzt.
Viele Versicherer verlangen, dass beladene Fahrzeuge nachts auf bewachten Plätzen stehen. Verstoß heißt Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit. Die Sicherheitsvorschriften der Police müssen zu Ihren tatsächlichen Abstellorten passen.
Die VDI 2700 ist der technische Maßstab. Ein Verstoß führt zum Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 435 HGB) – die Haftungsdurchbrechung greift, der Versicherer kann kürzen.
Kühlkettenunterbrechung, technischer Defekt der Kühleinheit, „reiner Verderb“ ohne äußere Einwirkung – nur mit ausdrücklicher Thermoklausel mitversichert.
Setzen Sie fremde Frachtführer ein, brauchen Sie den ausdrücklichen Einschluss der Quasifrachtführer-Haftung – und idealerweise einen Regressverzicht gegenüber Ihren Subunternehmern.
Auftraggeber fordern oft 40 SZR/kg statt der gesetzlichen 8,33. Wer das nicht meldet, ist im Ernstfall massiv unterversichert – er verspricht vertraglich mehr, als er versichert hat.
Beim Bergen und Abschleppen liegt oft ein Werkvertrag (§ 631 BGB) vor – Schäden am gehobenen Fahrzeug sind in der Standard-Verkehrshaftung nicht gedeckt. Es braucht eine Hakenlast-Deckung.
Drei Antworten – alle laufen auf dasselbe hinaus.
Sobald Sie fremde Ware bewegen.
Die vertragliche Haftung nach HGB greift bereits unter 3,5 t – auch für Kurierdienste mit Sprintern. Pflicht oder nicht: gehaftet wird.
Gesetzlich ab 3,5 t zGG.
§ 7a GüKG: Pflichtversicherung ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Mindestsumme 600.000 Euro je Schadenereignis, 1,2 Mio. Euro je Jahr. Der Versicherungsnachweis gehört ins Fahrzeug.
Wirtschaftlich: immer.
Wenn ein einzelner Schaden Ihre liquiden Mittel übersteigen würde – und das ist bei einer 24-Tonnen-Ladung nahezu immer der Fall – ist die Police existenziell.
Direkt beantwortet – ohne Juristendeutsch.
Ist die Frachtführerhaftpflicht Pflicht?
Ja – ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. § 7a GüKG schreibt die Verkehrshaftungsversicherung für den gewerblichen Güterkraftverkehr verbindlich vor, mit einer Mindestsumme von 600.000 Euro je Schadenereignis und 1,2 Mio. Euro je Jahr.
Unterhalb von 3,5 t (etwa Kurierdienste mit Sprintern) besteht keine gesetzliche Pflicht – die vertragliche Haftung nach HGB greift trotzdem. Wirtschaftlich ist die Police in beiden Fällen existenziell.
Wie hoch muss ich mich versichern?
Gesetzlich mindestens 600.000 Euro je Schaden und 1,2 Mio. Euro je Jahr. In der Praxis sind die meisten Policen mit 2,5 Mio. Euro oder höher ausgestattet – insbesondere für Serien- und Güterfolgeschäden.
Wichtig: Der SZR-Kurs schwankt. Ein Puffer von 10 bis 20 Prozent über der gesetzlichen Mindestsumme fängt Währungsschwankungen ab.
Was passiert konkret im Schadenfall?
Sofort melden – innerhalb von 24 bis 48 Stunden. Schadenminderung dokumentieren (Umladen, Sicherung), Beweise sichern (Fotos, Frachtbrief oder CMR-Frachtbrief), Schaden unverzüglich beim Versicherer anzeigen (§ 28 VVG).
Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden gilt eine Schriftformfrist von 7 Tagen ab Ablieferung (§ 438 HGB). Danach kehrt sich die Beweislast um – die Regulierung wird massiv erschwert.
Deckt die Versicherung auch Subunternehmer ab?
Nur wenn der Vertrag das ausdrücklich einschließt. Als Quasifrachtführer (§ 428 HGB) haften Sie für die Fehler Ihrer Subunternehmer wie für eigene – die Police muss diese Haftung ausdrücklich umfassen, auch wenn Sie selbst keinen eigenen Fuhrpark haben.
Moderne Bedingungswerke enthalten zusätzlich einen Regressverzicht gegenüber dem ausführenden Frachtführer – wichtig bei langfristigen Subunternehmerpartnerschaften.
Was deckt die Police nicht ab?
Klassisch ausgeschlossen: Vorsatz, Krieg, Kernenergie, innere Unruhen. Außerdem reine Vertragsstrafen ohne Güterschaden, Bußgelder, hoheitliche Gebühren – und Lagerrisiken über die transportbedingte Zeit hinaus (üblich mehr als 48 Stunden). Lagerung braucht eine eigene Lagerhaftpflichtversicherung.
Was ist der Unterschied zur Warenversicherung?
Die Warentransportversicherung schützt das Interesse des Eigentümers an seiner Ware. Die Frachtführerhaftpflicht schützt Sie als Transporteur vor Schadenersatzansprüchen aus dem Frachtvertrag – also vor Ihrem Auftraggeber. Zwei verschiedene Policen, zwei verschiedene Zwecke.
Wie hoch ist Ihr Haftungsrisiko?
Wir prüfen Ihre bestehende Police auf Korridor, Subunternehmer, Parkplatzklausel und Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit – und vergleichen die Bedingungswerke der relevanten Versicherer. Unverbindlich, Antwort innerhalb eines Werktags.
Kein Versicherungsabschluss über diese Seite. Beratung nach §§ 60 ff. VVG, dokumentiert nach DIN 77235.
Das passt zu Frachtführerhaftpflicht
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