Tätigkeitsschäden

Der häufigste Ausschluss im Handwerk

Der Schaden entsteht genau dort, wo Sie arbeiten.

Die Betriebshaftpflicht zahlt, wenn Sie fremdes Eigentum beschädigen. Für die Sache, an der Sie im Moment des Schadens gerade tätig sind, gilt das aber oft nicht – sie ist der Gegenstand Ihrer Leistung, und für Leistungsmängel steht die Gewährleistung ein, nicht die Haftpflicht. Zwischen beidem liegt eine Lücke, die viele Betriebe erst im Schadenfall bemerken.

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Was ein Tätigkeitsschaden ist

Ein Schaden an einer fremden Sache, die Sie bearbeiten, benutzen oder zu deren Bearbeitung Sie sie in Gebrauch genommen haben. Der Klassiker: beim Fliesenlegen fällt Werkzeug auf die neue Badewanne.

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Warum er ausgeschlossen wird

Die Haftpflicht versichert das Zufallsrisiko gegenüber Dritten, nicht die Qualität Ihrer Arbeit. Ein Ausschluss soll verhindern, dass die Police zur Gewährleistungsversicherung wird – er trifft in der Praxis aber auch echte Unfälle.

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Wo die Grenze verläuft

Beschädigen Sie die Nachbarwand, ist das ein normaler Sachschaden. Beschädigen Sie das Bauteil selbst, an dem Sie arbeiten, greift der Ausschluss. Dieselbe Bewegung, zwei völlig verschiedene Deckungen.

Schadenbeispiel

Dieselbe Bewegung, zwei völlig andere Deckungen.

Heizungsmonteur, Wohnhausca. 18.000 €

Beim Austausch eines Heizkessels wird die angrenzende Fußbodenheizung angebohrt. Der Estrich muss geöffnet, die Leitung erneuert und der Boden wiederhergestellt werden. Ohne Wiedereinschluss von Tätigkeitsschäden trägt der Betrieb das selbst.

Typischer Fall, keine Mandantenakte
Elektrobetrieb, Ladenlokalca. 4.500 €

Bei Arbeiten am Verteilerkasten löst ein Kurzschluss einen Überspannungsschaden an der Kassenanlage aus. Die Kasse gehört zum Gebäudeinventar und wurde nicht bearbeitet – hier zahlt die Betriebshaftpflicht regulär.

Typischer Fall, keine Mandantenakte
Der Bedingungstext

Woran Sie einen belastbaren Klauseltext erkennen.

Fast jeder Vertrag enthält heute irgendeine Regelung zu Tätigkeitsschäden. Der Unterschied steckt in vier Details, die im Bedingungswerk oft weit auseinander stehen.

Worauf es ankommtSchwacher TextBelastbarer Text
Umfang des Wiedereinschlussesnur Be- und Verarbeitungauch Benutzung, Prüfung, Transport
Sublimit für Tätigkeitsschädenpauschal 5.000 – 25.000 €volle Deckungssumme oder klar bemessenes Sublimit
Sachen im Umfeld der Arbeitsstelleausgeschlossenausdrücklich eingeschlossen
Leitungs- und Kabelschädengesondert ausgeschlosseneingeschlossen, inklusive Suchkosten

Ein niedriges Sublimit ist nicht automatisch falsch – es muss nur zu Ihren Aufträgen passen. Bei Arbeiten an Anlagen, Gebäudetechnik oder Maschinen ist es fast immer zu niedrig.

Zum Mitnehmen

Fünf Fragen an Ihren eigenen Vertrag.

Diese Punkte stehen in jeder Betriebshaftpflichtpolice – meist unter „Erweiterte Deckung“, „Besondere Bedingungen“ oder im Klauselanhang.

Sind Tätigkeitsschäden überhaupt eingeschlossen? Suchen Sie im Klauselanhang nach dem Wort „Tätigkeitsschäden“ oder „Bearbeitungsschäden“.
Mit welcher Summe? Ein Sublimit von 10.000 € trägt eine beschädigte Tür, keine geöffnete Fußbodenheizung.
Zählt Benutzung dazu? Wer fremde Maschinen oder Fahrzeuge bedient, braucht mehr als den Einschluss für Bearbeitung.
Sind Leitungs- und Kabelschäden mitversichert? Inklusive der Kosten für das Suchen und Freilegen – die machen oft den größeren Teil aus.
Deckt sich Ihre Betriebsbeschreibung mit dem, was Sie tun? Neue Leistungen ohne Meldung sind der häufigste Grund für eine Kürzung.
Kostenloses Erstgespräch

Wir sagen Ihnen, was in Ihrem Vertrag steht.

Schicken Sie uns Ihre Police, wir lesen die Klauseln gegen diesen Maßstab. 30 Minuten, online oder telefonisch – auch wenn dabei herauskommt, dass alles passt.

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