Der Schaden entsteht genau dort, wo Sie arbeiten.
Die Betriebshaftpflicht zahlt, wenn Sie fremdes Eigentum beschädigen. Für die Sache, an der Sie im Moment des Schadens gerade tätig sind, gilt das aber oft nicht – sie ist der Gegenstand Ihrer Leistung, und für Leistungsmängel steht die Gewährleistung ein, nicht die Haftpflicht. Zwischen beidem liegt eine Lücke, die viele Betriebe erst im Schadenfall bemerken.
Was ein Tätigkeitsschaden ist
Ein Schaden an einer fremden Sache, die Sie bearbeiten, benutzen oder zu deren Bearbeitung Sie sie in Gebrauch genommen haben. Der Klassiker: beim Fliesenlegen fällt Werkzeug auf die neue Badewanne.
Warum er ausgeschlossen wird
Die Haftpflicht versichert das Zufallsrisiko gegenüber Dritten, nicht die Qualität Ihrer Arbeit. Ein Ausschluss soll verhindern, dass die Police zur Gewährleistungsversicherung wird – er trifft in der Praxis aber auch echte Unfälle.
Wo die Grenze verläuft
Beschädigen Sie die Nachbarwand, ist das ein normaler Sachschaden. Beschädigen Sie das Bauteil selbst, an dem Sie arbeiten, greift der Ausschluss. Dieselbe Bewegung, zwei völlig verschiedene Deckungen.
Dieselbe Bewegung, zwei völlig andere Deckungen.
Beim Austausch eines Heizkessels wird die angrenzende Fußbodenheizung angebohrt. Der Estrich muss geöffnet, die Leitung erneuert und der Boden wiederhergestellt werden. Ohne Wiedereinschluss von Tätigkeitsschäden trägt der Betrieb das selbst.
Typischer Fall, keine MandantenakteBei Arbeiten am Verteilerkasten löst ein Kurzschluss einen Überspannungsschaden an der Kassenanlage aus. Die Kasse gehört zum Gebäudeinventar und wurde nicht bearbeitet – hier zahlt die Betriebshaftpflicht regulär.
Typischer Fall, keine MandantenakteWoran Sie einen belastbaren Klauseltext erkennen.
Fast jeder Vertrag enthält heute irgendeine Regelung zu Tätigkeitsschäden. Der Unterschied steckt in vier Details, die im Bedingungswerk oft weit auseinander stehen.
| Worauf es ankommt | Schwacher Text | Belastbarer Text |
|---|---|---|
| Umfang des Wiedereinschlusses | nur Be- und Verarbeitung | auch Benutzung, Prüfung, Transport |
| Sublimit für Tätigkeitsschäden | pauschal 5.000 – 25.000 € | volle Deckungssumme oder klar bemessenes Sublimit |
| Sachen im Umfeld der Arbeitsstelle | ausgeschlossen | ausdrücklich eingeschlossen |
| Leitungs- und Kabelschäden | gesondert ausgeschlossen | eingeschlossen, inklusive Suchkosten |
Ein niedriges Sublimit ist nicht automatisch falsch – es muss nur zu Ihren Aufträgen passen. Bei Arbeiten an Anlagen, Gebäudetechnik oder Maschinen ist es fast immer zu niedrig.
Fünf Fragen an Ihren eigenen Vertrag.
Diese Punkte stehen in jeder Betriebshaftpflichtpolice – meist unter „Erweiterte Deckung“, „Besondere Bedingungen“ oder im Klauselanhang.
Wir sagen Ihnen, was in Ihrem Vertrag steht.
Schicken Sie uns Ihre Police, wir lesen die Klauseln gegen diesen Maßstab. 30 Minuten, online oder telefonisch – auch wenn dabei herauskommt, dass alles passt.
Das passt zu Tätigkeitsschäden
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