Nachhaftung, Verjährung, Nachmeldefrist – wo ist der Unterschied?
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Drei Dinge, die oft in einen Topf geworfen werden. Die Verjährung bestimmt, wie lange Sie überhaupt in Anspruch genommen werden können: fünf Jahre bei der GmbH (§ 43 Abs. 4 GmbHG), zehn bei der AG und bei Finanzdienstleistern (§ 93 Abs. 6 AktG). Die Nachmeldefrist ist dagegen eine Eigenschaft Ihrer Police – sie legt fest, wie lange nach Vertragsende ein Anspruch noch gemeldet werden darf, oft bis zu zehn Jahre. Und die Rückwärtsdeckung wirkt in die andere Richtung: für unbekannte Pflichtverletzungen aus der Zeit vor Vertragsbeginn. Kritisch wird es, wenn die Police endet, die Verjährung aber noch läuft. Dann entscheidet allein die Nachmeldefrist darüber, ob Sie noch geschützt sind. Wie Nachmeldefrist, Rückwärtsdeckung und retroaktives Datum beim Versichererwechsel zusammenspielen, steht ausführlich unter D&O-Nachhaftung und Rückwärtsdeckung.