Was der Dienstherr trägt, und was nicht.
Das Beamtenverhältnis gilt als sicher, und in vielem ist es das auch. Aber sicher heißt nicht vollständig. Es gibt vier Punkte, an denen Menschen regelmäßig überrascht werden, und drei davon lassen sich nur vorher lösen, nicht hinterher.
Die Beihilfe deckt nur einen Teil.
Ihr Dienstherr übernimmt einen Prozentsatz Ihrer Krankheitskosten, den Rest tragen Sie. Das ist eingeplant und in Ordnung. Problematisch wird es an den Stellen, an denen sich etwas ändert.
Mit dem zweiten Kind
steigt der Beihilfesatz in vielen Ländern. Wer das seinem Versicherer nicht meldet, zahlt weiter für Prozente, die längst der Dienstherr trägt.
Im Ruhestand
ändert sich der Satz erneut, meistens zu Ihren Gunsten. Auch das muss der Tarif nachvollziehen, sonst zahlen Sie zu viel.
Beihilfefähig ist nicht erstattungsfähig
Was der Dienstherr nicht als beihilfefähig anerkennt, zahlt der Versicherer nicht automatisch. Zwischen beiden Regelwerken bleibt eine Lücke, wenn Tarif und Beihilfeverordnung nicht zusammenpassen.
Die Probezeit ist die verwundbarste Phase.
Vor der Verbeamtung auf Lebenszeit haben Sie das Versorgungsversprechen noch nicht. Wer in der Probezeit dauerhaft dienstunfähig wird, wird in aller Regel entlassen, nicht pensioniert. Was bleibt, ist die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Pension ist selten so hoch wie gedacht.
Der Höchstsatz von 71,75 Prozent der letzten Dienstbezüge setzt rund vierzig ruhegehaltfähige Dienstjahre voraus. Wer davon abweicht, liegt darunter.
Späte Verbeamtung
Wer aus der freien Wirtschaft oder aus dem Angestelltenverhältnis kommt, sammelt weniger ruhegehaltfähige Jahre.
Teilzeit
Reduzierte Stunden zählen anteilig. Über zwanzig Jahre summiert sich das zu einer erheblichen Differenz.
Elternzeit und Beurlaubung
Je nach Land und Grund zählen sie ganz, teilweise oder gar nicht. Studium und Ausbildungszeiten werden nur begrenzt angerechnet.
Steuer und Krankenversicherung
Die Pension ist voll steuerpflichtig, und die Krankenversicherungsbeiträge laufen weiter. Der Beihilfesatz steigt zwar, aber der Restbeitrag bleibt.
Drei Dinge, die gar nicht abgedeckt sind.
Diese Punkte stehen in keiner Versorgungsauskunft und tauchen erst auf, wenn etwas passiert ist.
Dienstliche Haftung
Wer im Dienst grob fahrlässig einen Schaden verursacht, kann in Regress genommen werden. Bei Lehrkräften geht es dabei meist um die Aufsichtspflicht: auf dem Schulhof, im Sportunterricht, auf Klassenfahrt. Private Haftpflichtversicherungen schließen dienstliche Tätigkeiten häufig aus. Das sollte man im Vertrag nachlesen, nicht im Schadenfall.
Schlüsselverlust
Der Verlust eines Generalschlüssels kann die Schließanlage eines ganzen Schulgebäudes betreffen. Die Summen sind fünfstellig, und nicht jede Police deckt das mit.
Rechtsschutz im Dienst
Auseinandersetzungen mit Eltern, Disziplinarverfahren, Streit über die Beurteilung. Dafür braucht es einen Baustein, der das Beamtenverhältnis kennt.
Ich beginne nicht mit einem Produkt, sondern mit Ihrer Situation.
Wo stehen Sie im Dienstverhältnis, welches Land ist Ihr Dienstherr, wie viele Dienstjahre haben Sie, wer hängt an Ihrem Einkommen? Daraus wird eine Übersicht, in der steht, was der Dienstherr trägt, was schon abgesichert ist und was offen bleibt. Was Sie davon schließen wollen, entscheiden Sie. Wählen Sie im Buchungsfenster die Beamtenberatung, dann landen Sie direkt bei Silke Vogeler.
Eine Übersicht, die Ihnen gehört.
30 Minuten, online oder telefonisch. Danach wissen Sie, was der Dienstherr trägt und wo etwas offen bleibt. Auch wenn dabei herauskommt, dass alles passt.
Das passt zu Beamtenabsicherung
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